
Auch nach den über zwei Jahrzehnten, in denen ich als Verteidiger unterwegs war, gibt es immer wieder einmal eine Überraschung. Diesmal war es ein Oberstaatsanwalt, der mich für einen Moment sprachlos gemacht hat.
Folgendes Setting: Vier Angeklagte, denen vorgeworden wurde, unseren Mandanten – der fünfte Angeklagte – bestochen zu haben, § 299 Abs. 1 und 2 StGB. Sieben Verteidiger. Zwei Staatsanwälte. Nach knapp 30 Hauptverhandlungsterminen vor der Wirtschaftsstrafkammer folgten nun die Plädoyers, die nach der Regel des § 258 StPO abgearbeitet werden.
Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft
Der jüngere der beiden Staatsanwälte fasste in epischer Breite und teilweise unsachlicher Form das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammen. Seine Kritik an der Verteidigungsstrategie und – ziemlich übel – an dem Verhalten unseres Mandanten zeigte deutlich, dass er sich durchaus auch von seinen Emotionen hat leiten lassen. Eine professionell distanzierte Auseinandersetzung mit der Strategie der Verteidigung sieht anders aus.
Die Plädoyers der Verteidigung – Teil 1
Für den nächsten Hauptverhandlungstermin waren die ersten Plädyoers der Verteidiger geplant.
Meine Kollegin, mit der zusammen ich unseren Mandanten verteidigt hatte, hat in ihrem Teil unseres Schlussvortrages das Ergebnis der Beweisaufnahme aus unserer Sicht sehr sachlich und auf hohem Niveau vorgetragen. Sie hat die Details der Beweisaufnahme analysiert und den Beweiswert der zahlreichen Aussagen, Urkunden und Gutachten für die 23 Anklagevorwürfe bewertet.
Meine Aufgabe bestand darin, die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu thematisieren und die daraus resultierenden Folgen des Verfahrens für unseren Mandanten sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe aufzuzeigen. Auch konnte ich meinem Steckenpferd, dem Sinn und Zweck einer Freiheitsstrafe, nachgehen. Ich musste dabei auch nicht an jeder Stelle sachlich bleiben, sondern konnte statt dessen auf der Klaviatur der Polemik spielen.
Bei dieser Art der bewusst eingesetzten Unsachlichkeit muss der Verteidiger nur aufpassen, dass er zumindest knapp diesseits der sehr weit gesetzten Grenze zur Strafbarkeit und zur Möglichkeit einer Unterbrechung seines Vortrags bleibt. Und auch dieses Stilmittel darf nur dann eingesetzt werden, wenn auszuschließen ist, dass es dem Mandanten schadet.
Ich habe u.a. von Tunnelblicken, emotionsgesteuerten Ermittlungen, verurteilungsorientierter Beauftragung einer gefälligen und unfähigen Sachverständigen parliert. Und dabei kein (gutes) Haar auf dem Haupt des Oberstaatsanwalts gelassen, der sich meine Rede äußerlich gelassen angehört hat.
Nach mir haben dann noch drei weitere Verteidiger die Arbeit der Staatsanwaltschaft kritisiert, wieder sachlicher, aber keineswegs weniger beißend.
Ich hatte am Ende dieses Tages schon fast ein wenig Mitleid mit dem Oberstaatsanwalt, der mit gesenktem sowie unbehaartem Kopf grußlos den Saal verließ.
Die Plädoyers der Verteidigung – Teil 2
Der dritte Tag der Schlussvorträge begann mit drei weiteren Verteidigerreden, an deren Ende jeweils die Anträge auf Freispruch standen. Die Verteidiger hatten mit Substanz belegt, dass ihren Mandanten nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die ihnen zur Last gelegeten Taten begangen hatten.
Die Richter werden es schwer haben, ihre Überzeugung zu begründen, sollten sie zu anderen Ergebnissen kommen.
Was kommt nach den Schlussvorträgen?
In fast allen Verfahren, in denen ich bisher plädiert habe, folgte jetzt die Frage der Vorsitzenden an die Angeklagten, ob sie noch etwas zu sagen hätten: „Sie haben das letzte Wort!“
So geschah es auch hier. Aber bevor unser Mandant sich wie von uns empfohlen erheben und seine vorbereitete Erklärung abgeben konnte, stand der Oberstaatsanwalt auf und verlangte von der Vorsitzenden die Erteilung des Worts für eine Replik auf die Plädoyers der Verteidiger.
Die Replik des Oberstaatsanwalts
Dieses Recht hat er selbstverständlich, nachzulesen in § 258 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Norm, obwohl sie eigentlich an prominenter Stelle steht, ist eher ein Mauerblümchen, wenn nicht gar eine Dunkelnorm – jedenfalls in der Praxis der weit überwiegende Zahl der Strafkammer-Verfahren.
Es folgte nun fast eine halbe Stunde lang die Auseinandersetzung des Strafverfolgers mit den Vorträgen der Verteidiger; auffallend oft sprach er mich persönlich an – allerdings auf einem zumindest einigermaßen sachlichen Niveau. Er hatte sich auf drei Seiten Notizen gemacht, die er pointiert vortrug.
So unprofessionell die Ermittlungen und die Mitgestaltung der Beweisaufnahme auch waren, so beeindruckend war diese Replik. Offenbar hatte ich ihn mit meinen Polemiken dort getroffen, wo es ihm wehgetan hat. Zumindest hat er sich veranlasst gesehen, das alles nicht auf sich sitzen zu lassen und sich zu rechtfertigen. Das ist ihm hervorragend gelungen.
Die Fortsetzung beim Bier
Die Vorsitzende fragte mich, ob ich noch auf die Replik des Staatsanwalts erwidern möchte. Ich habe es jedoch vorgezogen zu schweigen (i.Ü. war ich auch ziemlich geplättet) und den Oberstaatsanwalt coram publico aufgefordert, den Disput nach dem Ende des Verfahrens beim Bier fortzusetzen.
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Der Beitrag OStA-Überraschung erschien zuerst auf Kanzlei Hoenig Berlin.